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Informatikunterricht in Niedersachsen

Allgemeinbildendes Schulwesen

Der Primarbereich umfasst die Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4. Im Sekundarbereich I existieren mit der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, der Gesamtschule (integrierte bzw. kooperative Form) und dem Gymnasium fünf verschiedene Schularten, welche die Jahrgangsstufen 5 bis 10 abdecken und entsprechende Bildungsgänge ermöglichen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst an der Gesamtschule sowie am Gymnasium die Jahrgangsstufe 11 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 12 und 13 als Qualifikationsphase (G9-Bildungsgang). Eine Übersicht über die allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen zeigt Abbildung 9.87

Curriculare Vorgaben

Für das Fach Informatik in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 liegt ein schulartübergreifendes Kerncurriculum vor (KM-NI 2014). Für die Einführungsphase und die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe liegt ein Kerncurriculum für das Fach Informatik vor (KM- NI 2017). Tabelle 25 fasst die vorliegenden Lehrpläne gegliedert nach Schulart und Jahrgangsstufen zusammen.

Sekundarbereich I

An der Hauptschule kann in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 ein zweistündiges Wahlpflichtfach Informatik angeboten werden.88 An der Realschule kann in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 ein zweistündiges Wahlpflichtfach Informatik angeboten werden, in den Klassen 9 und 10 ist stattdessen auch ein vierstündiges Schwerpunktangebot möglich.89 An der Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe kann in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 ein zweistündiges Wahlpflichtfach Informatik angeboten werden, in den Klassen 9 und 10 ist stattdessen auch ein vierstündiges Schwerpunktangebot möglich.90

Am Gymnasium ohne Schwerpunktsetzung kann nach Stundentafel 1 ein zweistündiges Wahlfach Informatik angeboten und belegt werden.91 Nach Stundentafel 2 (Profilunterricht) kann unter Verwendung von drei Profilstunden in Klasse 8 sowie je vier Profilstunden in den Klassen 9 und 10 ein Wahlpflichtfach Informatik angeboten und belegt werden.92 Am Gymnasium mit mathematisch- naturwissenschaftlichem Schwerpunkt werden drei Profilstunden in Klasse 8 sowie je vier Profilstunden in den Klassen 9 und 10 verwendet, um interdisziplinären Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern oder in Informatik anzubieten.93

Der eigenständige Informatikunterricht für den Sekundarbereich I ist in Tabelle 26 zusammengefasst.

Gymnasiale Oberstufe

In der Einführungsphase kann Informatik als zweistündiges Wahlpflichtfach angeboten und belegt werden.94 Ergänzend kann Informatik im Rahmen eines dreistündigen Wahlpflichtangebots anstatt einer zweiten Fremdsprache ein- oder zweistündig angeboten und belegt werden.95 In der Qualifikationsphase kann Informatik im Rahmen des mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunktes durchgängig fünfstündig auf erhöhtem Anforderungsniveau (zweites Schwerpunktfach) oder dreistündig auf grundlegendem Anforderungsniveau (Ergänzungsfach) angeboten und gewählt werden.96 Bei gesellschaftswissenschaftlicher oder sportlicher Schwerpunktsetzung kann Informatik in der Qualifikationsphase für mindestens zwei Schulhalbjahre dreistündig auf grundlegendem Anforderungsniveau (Ergänzungsfach) angeboten und belegt werden.97 Im sprachlichen sowie im musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann Informatik nur zusätzlich im Wahlbereich belegt werden.98 Bezüglich der Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ist Informatik den naturwissenschaftlichen Fächern nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt praktisch gleichgestellt, weil es diese ersetzen kann.99

Im Schwerpunktfach Informatik wird grundsätzlich schriftlich geprüft.100 Am Gymnasium mit naturwissenschaftlich-mathematischem Schwerpunkt kann das Ergänzungsfach Informatik als drittes, schriftliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn es in der Qualifikationsphase im Umfang von fünf Wochenstunden durchgehend belegt wird und eine Teilnahme bereits in der Einführungsphase erfolgt ist.101 Ein Ergänzungsfach Informatik kann als viertes, schriftliches Prüfungsfach oder fünftes, mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn es durchgehend seit der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase im Umfang von drei Wochenstunden belegt wurde.102 Alternativ kann dabei das vierte Prüfungsfach eine besondere Lernleistung darstellen, im fünften Prüfungsfach kann eine Präsentationsprüfung erfolgen.103 Als Prüfungsfach ist Informatik den naturwissenschaftlichen Fächern ausschließlich im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt gleichgestellt.104 Tabelle 27 fasst den Informatikunterricht in der gymnasialen Oberstufe zusammen.

 


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Ausblick

Ab dem Schuljahr 2023/24 wird schrittweise, beginnend mit einer Wochenstunde in Jahrgangsstufe 10, verbindlicher Informatikunterricht im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen eingeführt. Eine Erprobungsphase an ausgewählten Schulen ist bereits für das Schuljahr 2022/23 geplant.115 
 


Informationen aus der Studie "Informatikunterricht: Lückenhaft und unterbesetzt" (Stifterverband, 2022)

  • Grunddaten zu Informatik an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Schulen mit Informatik-unterrichtLehrkräfte mit Inf-LehrbefähigungLehrerinnen mit Inf-LehrbefähigungKlassen/Kurse/Einheiten mit InformatikErreichte Schüler*innenUnterrichtsstunden InformatikZeitraumQuelle

k. A.

584

145

k. A.

k. A.

k. A.

20/21

MK NI

  • Eckdaten zu weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
    SchulenLehrkräfte (VZ/TZ)Lehrerinnen (VZ/TZ)FrauenanteilSchüler*innenKlassen (ohne Kurse in Sek II)Unterrichtsstunden  

    1.533

    49.160

    31.969

    65,03

    559.648

    22.138

    974.408

      

     

Fußnoten Informatik-Monitor


87 § 5 (2), § 6, §§ 9–12 SchG SchG-NI 2021. 
88 Nr. 3.1 HSVO-NI 2017.
89 Nr. 3.1, 3.2.13 RSVO-NI 2017.
90 Nr. 3.1, 3.2.14, 3.2.15 OSVO-NI 2022.
91 3.1, Anlage 1 GYMVO-NI 2015.
92 3.1, 3.4, Anlage 2 ebd.
93 3.1, 3.3.4, Anlage 2 ebd.
94 § 8 (1), (3), Anlage 1: Fußnote 7 VOGO-NI 2022. 
95 § 8 (1), (3), Anlage 1 ebd.
96 § 10 (2), § 12 (1), Anlage 2 ebd.
97 § 10 (2), § 12 (1), Anlage 2: Fußnote 13 ebd.
98 § 10 (2), § 12 (1) ebd. 
99 § 10 (2), § 12 (1) ebd. 
100 § 11 (2)–(3) ebd.
101 § 11 (2) ebd.
102 § 11 (2) VOGO-NI 2022.
103 § 11 (9) ebd.
104 § 11 (3), Anlage 2 ebd.
105 www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11156.pdf (Zugriff am 06.09.2022)