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Informatikunterricht in Sachsen

Allgemeinbildendes Schulwesen

Der Primarbereich umfasst die Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4. Im Sekundarbereich I existieren mit der Oberschule und dem Gymnasium zwei verschiedene Schularten, welche die Jahrgangsstufen 5 bis 10 abdecken und entsprechende Bildungsgänge ermöglichen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst am Gymnasium Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase (G8-Bildungsgang). Eine Übersicht über die allgemeinbildenden Schulen in Sachsen zeigt Abbildung 13.145

Curriculare Vorgaben

Für das interdisziplinäre Fach „Technik/Computer“ liegen Lehrpläne für die Jahrgangsstufen 5 bis 6 an der Oberschule sowie am Gymnasium vor, die anteilig Inhalte aus den Bereichen der Medienbildung und der informatischen Bildung benennen (SMK-SN 2019d, S. 7f., 11f.; SMK-SN 2019b, S. 4f., 8f.). Für das Fach Informatik an der Oberschule liegt ein Lehrplan für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 vor (SMK-SN 2019c). Für das Fach Informatik am Gymnasium liegt ein Lehrplan für die Jahrgangsstufen 7 bis 12 vor (SMK-SN 2019a). Mit Beginn des Schuljahres 2022/23 wird an allen Schularten schrittweise ein neuer Lehrplan für alle Jahrgangsstufen in Kraft gesetzt. Tabelle 37 fasst die vorliegenden Lehrpläne nach Schulart und Jahrgangsstufe zusammen.

Sekundarbereich I

An der Oberschule wird das Fach „Technik/Computer“ in Jahrgangsstufe 5 zweistündig und in Jahrgangsstufe 6 einstündig unterrichtet, wobei verbindliche informatische Inhalte festgelegt sind.146 Am Gymnasium wird das Fach „Technik/Computer“ in den Jahrgangsstufen 5 und 6 jeweils einstündig unterrichtet, wobei verbindliche informatischer Inhalte festgelegt sind.147 Sowohl an der Oberschule als auch am Gymnasium wird das Fach Informatik jeweils einstündig in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichtet.148

Der eigenständige Informatikunterricht für den Sekundarbereich I ist in Tabelle 38 zusammengefasst.

Gymnasiale Oberstufe

In der Qualifikationsphase kann Informatik zweistündig auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfach) angeboten und belegt werden.149 Die Belegung von Informatik auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfach) ist nicht möglich.150 Bezüglich der Belegungsverpflichtungen ist Informatik den naturwissenschaftlichen Fächern gleichgestellt (Ersetzungsregelung).151
Im Grundkursfach Informatik kann eine mündliche Prüfung stattfinden oder ersatzweise eine besondere Lernleistung eingebracht werden, eine durchgehende Belegung vorausgesetzt.152 Informatik kann nur als mündliches Prüfungsfach gewählt werden und ist in dieser Hinsicht den anderen Naturwissenschaften nicht gleichgestellt.153 Tabelle 39 fasst den Informatikunterricht in der gymnasialen Oberstufe zusammen.


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Ausblick

Für das Schuljahr 2023/24 ist an den M.I.T.-Schulen (Medien, Informatik und digitale Technologien) die Belegung des Fachs Informatik auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurs) geplant. 


Informationen aus der Studie "Informatikunterricht: Lückenhaft und unterbesetzt" (Stifterverband, 2022)

  • Grunddaten zu Informatik an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen8
Schulen mit Informatik-unterrichtLehrkräfte mit Inf-LehrbefähigungLehrerinnen mit Inf-LehrbefähigungKlassen/Kurse/Einheiten mit InformatikErreichte Schüler*innenUnterrichtsstunden InformatikZeitraumQuelle

657

1.213

434

6.647

143.536

10.786

21/22

SMK SN

  • Eckdaten zu weiterführenden allgemeinbildenden Schulen 
SchulenLehrkräfte (VZ/TZ)Lehrerinnen (VZ/TZ)FrauenanteilSchüler*innenKlassen (ohne Kurse in Sek II)Unterrichtsstunden  

711

21.700

15.238

70,22

241.703

9.874

427.100

  

 

Fußnoten Informatik-Monitor


145 §§ 4, 5–7 SchulG-SN 2021.
146 vgl. V., Anlage 3a VVST-SN 2021; SMK-SN 2019d.
147 vgl. VI., Anlage 4a VVST-SN 2021; SMK-SN 2019b.
148 vgl. V., Anlage 3a, vgl. VI., Anlage 4a VVST-SN 2021.
149 § 41 (1) SOAP-SN 2021.
150 § 39 ebd.
151 § 41 (3) Nr. 2 ebd.
152 § 45, § 47, § 48 (8) ebd.
153 § 48 (2), (6) ebd.

 

Fußnoten der Stifterverband-Studien


Alle Angaben beziehen sich nur auf öffentliche Schulen.